Statuten von Clima-face

Statuten des

§ 1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Clima-face

und hat seinen Sitz in 8344 Bad Gleichenberg, Österreich. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2

Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

Das Wirken des Vereines erstreckt sich nicht nur auf das österreichische Bun­desgebiet, sondern weltweit. Insbesondere auf den Bereich CO2 Reduktion der Erde, Bäume und Blumenwiesen pflanzen Die Errichtung von Zweigvereinen und Eingliederung von bestehenden Vereinen ist vorgesehen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglie­der.

§ 3

Ideelle Mittel

Der Erlangung des Statutenzweckes dienen folgende Mittel:

a) Welt weit Baumpflanzprojekte zu organisieren

b) Welt weit Blumenwiesen zu pflanzen

c) Weitre CO2 Reduktionsmaßnahmen zu setzen

d) Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung zu schaffen

e) Umsetzungskontrollen aufbauen
f) Vernetzen von Projekten und Aufgaben

§ 4

Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Spon­soreinnahmen).

c) Einnahmen aus Online Shop

  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.

d) Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen.

e) Fördererbeiträge.

§ 5

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführ­ten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinla­gen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfrem­de Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, sowie juristische Personen wie z.B. gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Organisationen, sofern sie ähnliche Ziele verfolgen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mit­gliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstan­des durch die Generalversammlung.

Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. Novem­ber schriftlich beim Obmann eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspä­tet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

§ 9

Ausschlussbestimmungen

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.

Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verei­nes teilzunehmen und die Einrichtungen, die im Eigentum des Vereines stehen, zu beanspru­chen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentli­chen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils im ersten Halbjahr statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf be­gründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hinge­gen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollen­det haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereins­pflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstandunter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalver­sammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversamm­lung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifi­zierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 13

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbe­richtes und des

Rechnungsabschlusses.

b) Beschlussfassung über die Zielsetzung und den Voranschlag.

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

f) Entlastung des Vorstandes.

g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 14

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Obmann und seinem Stellvertreter.

b) dem Schriftführer und seinen Stellvertreter

c) dem Kassier und seinem Stellvertreter.
d) dem Pressereferenten

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim­mengleichheit ist die Stimme des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

§ 15

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verein­sorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung der Generalversammlung.

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  • Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur

Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

g) Vornahme notwendiger Kooptierungen.

§ 16

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.

Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.

§ 17

Rechnungsprüfer

Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu be­richten.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 18

Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Partei­en mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19

Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlos­sen werden.

Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist - einer anderen gemeinnützigen Umweltschutzorganisation zu übertragen. Dies im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auslösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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